Menschen mit einem Einkommen unter 772,40 Euro netto im Monat können von der Rezeptgebühr befreit werden. Arbeitslose Menschen werden sogar befreit, wenn sie monatlich bis zu 901,13 Euro erhalten, weil die Berechnung anders erfolgt: "Leider wissen das die Betroffenen oft nicht", sagt AKNÖ-Präsident Staudinger.
Die Rezeptgebühr beträgt in Österreich 4,90 Euro. PensionistInnen mit Ausgleichszulage sind von der Rezeptgebühr automatisch befreit, Alleinstehende, die unter 772,40 Euro netto verdienen (Ehegatten unter 1.158,08 Euro) können einen Antrag auf Befreiung stellen. Schon ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr 2005 stellt klar, dass für die Befreiung von der Rezeptgebühr das Jahreseinkommen als Berechnungsgrundlage gilt. Die Ausgleichszulage wird 14 Mal jährlich ausbezahlt, Arbeitslosengeld und Notstandshilfe aber nur 12 Mal. Aufgrund des Urteils wird die Gesamtsumme durch 14 dividiert. "Daher können auch Arbeitslose und Notstandshilfebezieher, die zum Beispiel 780 Euro Notstandshilfe beziehen, bei ihrer Krankenkasse den Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung stellen" erläutert Sozialrechtsexperte Mag. Josef Fraunbaum. Konkret auf den Tag gerechnet bedeutet das: Wer bis zu 30 Euro Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe täglich bezieht, kann bei seiner Krankenkasse um Befreiung von der Rezeptgebühr ansuchen. Obwohl die VwGH-Entscheidung bereits aus dem Jahr 2005 stammt, scheint sie noch nicht zu den Menschen vorgedrungen zu sein. "Wir möchten arbeitslose Menschen darüber informieren, schließlich sind sie in einer Situation, in der es auf jeden Euro ankommt", sagt Präsident Staudinger.
Wer ist sonst noch befreit?
Bei überdurchschnittlichen Leiden oder Gebrechen gilt für Alleinstehende ein Wert von 888,26 und bei Ehepaaren 1.331,70 Euro. Auch hier gilt bei arbeitslosen Personen ein höherer Richtsatz. Die AKNÖ-SozialrechtsexpertInnen geben darüber Auskunft unter 05 7171-1717.