Patientenentschädigungsfonds oder Schadenersatzklage
Wiener Patientenanwaltschaft informiert über die Alternativen
Medizinische Behandlungen im Spital ziehen leider manchmal Schäden nach sich. Nicht immer ist das eine Verschuldensfrage, denn in vielen Fällen ist entweder die Beweisführung sehr schwierig oder es handelt sich um eine Komplikation. Nicht immer wird der aus der Sicht des geschädigten Patienten beste Weg, zu einer Entschädigung, zu kommen gewählt. Daher informiert die Patientenanwaltschaft einmal mehr über die Möglichkeiten.
Beweisführung vor Gericht aufwändig
Der Weg zum Gericht ist anzuraten, wenn außergerichtliche Versuche einer Einigung über eine Entschädigung fehlschlagen und ein Behandlungsfehler oder Aufklärungsmangel relativ eindeutig nachvollziehbar ist und nicht erst durch aufwändige Gutachten und Beweisführungen nachgewiesen werden kann. Denn es gilt in der Regel, dass jemand, der das Vorliegen eines Fehlers behauptet, dafür auch Beweise braucht. Auch die unterlassene ärztliche Aufklärung führt vor Gericht zum Erfolg, wenn es gelingt, den Richter von der Unterlassung zu überzeugen. Aber auch dann, wenn eine Klage bei Gericht aussichtsreich erscheint, empfiehlt es sich, vorerst die PatientInnenanwaltschaft aufzusuchen. Sie kann zwar niemanden vor Gericht vertreten, aber in vielen Fällen gelingt es den juristischen SachbearbeiterInnen eine außergerichtliche Lösung im Interesse betroffener PatientInnen beim Spitalserhalter oder bei dessen Versicherung auszuhandeln. Auch wenn man eine Rechtsschutzversicherung hat, empfiehlt sich meist vorerst ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch.
Patientenentschädigungsfonds kann Gerichtsverfahren verhindern
Der Patientenentschädigungsfonds wurde eingerichtet, um PatientInnen langwierige und nervenaufreibende Prozesse mit Spitalserhaltern zu ersparen, wenn kein eindeutiges Verschulden gegeben ist bzw. dieses nur sehr schwierig nachgewiesen werden kann. Hier wird also die Beweisführung ganz erheblich erleichtert und es reicht schon aus, wenn einiges für einen Fehler spricht, auch nicht ganz sicher bewiesen werden kann. Sogar für schwere und seltene Komplikationen nach einer Behandlung kann - je nach den im jeweiligen Bundesland geltenden Entschädigungsrichtlinien - eine Entschädigung gewährt werden. Eines geht aber nicht: Gleichzeitig zu Gericht zu gehen und den Patientenentschädigungsfonds bei der Patientenanwaltschaft anzurufen. Solange ein Gerichtsverfahren läuft, ruht nämlich ein schon eingeleitetes Verfahren beim Patientenentschädigungsfonds. Eine Zurückziehung einer schon eingebrachten Klage ist problematisch, wenn schon Kosten für einen Anwalt oder für Gutachten angefallen sind, denn dann muss man in der Regel dafür selbst aufkommen.
Hat man beim Patientenentschädigungsfonds eine Entschädigung erwirkt und klagt dann trotzdem, dann muss man im Falle eines Prozesssieges die Entschädigung aus dem Fonds zurückzahlen, denn doppelt entschädigt wird keinesfalls. Einen eventuellen Überschuss kann man natürlich behalten. Noch etwas: Der Patientenentschädigungsfonds bietet zwar in den meisten Spitälern, jedoch nicht in allen Schutz. Landeskrankenanstalten und die Wiener Spitäler des Krankenanstaltenverbundes sind ebenso erfasst wie die meisten Ordensspitäler und eine Reihe privater Krankenanstalten. Wer sich nicht sicher ist, möge in der jeweiligen Spitalsverwaltung oder bei der jeweils für das Spital örtlich zuständigen PatientInnenanwaltschaft oder Patientenvertretung nachfragen. Finanziert wird der Fonds aus Beiträgen, die in der Regel mit dem Spitalskostenbeitrag eingehoben werden.
Auch Schäden infolge einer falschen Behandlung oder Diagnose durch niedergelassene ÄrztInnen oder ZahnärztInnen können außergerichtlich abgewickelt werden. Auch dabei hilft bei Bedarf die Patientenanwaltschaft, sofern sie auch für den niedergelassenen Bereich landesgesetzlich ermächtigt ist. Einigungsversuche über solche Ersatzansprüche finden bei der jeweiligen Schlichtungsstelle der Ärzte- oder Zahnärztekammer statt.
Zuerst zum PatientInnenanwalt
"Leider beschreiten PatientInnen nach Medizinschäden manchmal zu rasch den Weg zum Gericht, sei es wegen einer ohnehin bestehenden Rechtsschutzversicherung oder aus dem Gefühl heraus, dass nur ein Fehler des Arztes zu dem nunmehrigen Schaden geführt haben kann. Aber nicht immer liegen die Dinge so eindeutig und man bekommt auch nicht immer recht, wenn man aus subjektiver Sicht glaubt recht zu haben", weiß man bei der Wiener PatientInnenanwaltschaft zu berichten. Daher sollte man sich bei Schäden im Zuge ärztlicher Behandlungen stets zuerst an die zuständige Patientenanwaltschaft wenden. Ein tragischer Anlassfall einer jungen Patientin, die nach einer Spitalsbehandlung auf den Rollstuhl angewiesen ist - möglicherweise wegen Fehlmedikation - zeigt, wie schwierig die Beweissituation für PatientInnen sein kann. Sie wandte sich erst spät an den Wiener PatientInnenanwalt, nachdem sie schon bei Gericht geklagt hatte. Dennoch wird sich die Patientenanwaltschaft sehr für die Interessen der Patientin einsetzen und versuchen, eine für sie möglichst günstige Lösung zu erreichen.
Die Zuständigkeit der PatientInnenanwaltschaft richtet sich nach dem Spital / Arzt und nicht nach dem Wohnsitz der PatientInnen. Noch etwas ist wichtig: "Nicht zu lange zu warten, damit Ersatzansprüche nicht schon knapp vor der Verjährung stehen, denn auch die PatientInnenanwaltschaft braucht Zeit, den Vorfall zu prüfen", schließt der Wiener PatientInnenanwalt Konrad Brustbauer.