(AT) Patientenentschädigungsfonds oder Schadenersatzklage

04.12.2009 02:42
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Ev
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Patientenentschädigungsfonds oder Schadenersatzklage


Wiener Patientenanwaltschaft informiert über die Alternativen

Medizinische Behandlungen im Spital ziehen leider
manchmal Schäden nach sich. Nicht immer ist das eine
Verschuldensfrage, denn in vielen Fällen ist entweder die
Beweisführung sehr schwierig oder es handelt sich um eine
Komplikation. Nicht immer wird der aus der Sicht des geschädigten
Patienten beste Weg, zu einer Entschädigung, zu kommen gewählt. Daher
informiert die Patientenanwaltschaft einmal mehr über die
Möglichkeiten.

Beweisführung vor Gericht aufwändig

Der Weg zum Gericht ist anzuraten, wenn außergerichtliche
Versuche einer Einigung über eine Entschädigung fehlschlagen und ein
Behandlungsfehler oder Aufklärungsmangel relativ eindeutig
nachvollziehbar ist und nicht erst durch aufwändige Gutachten und
Beweisführungen nachgewiesen werden kann. Denn es gilt in der Regel,
dass jemand, der das Vorliegen eines Fehlers behauptet, dafür auch
Beweise braucht. Auch die unterlassene ärztliche Aufklärung führt vor
Gericht zum Erfolg, wenn es gelingt, den Richter von der Unterlassung
zu überzeugen. Aber auch dann, wenn eine Klage bei Gericht
aussichtsreich erscheint, empfiehlt es sich, vorerst die
PatientInnenanwaltschaft aufzusuchen. Sie kann zwar niemanden vor
Gericht vertreten, aber in vielen Fällen gelingt es den juristischen
SachbearbeiterInnen eine außergerichtliche Lösung im Interesse
betroffener PatientInnen beim Spitalserhalter oder bei dessen
Versicherung auszuhandeln. Auch wenn man eine
Rechtsschutzversicherung hat, empfiehlt sich meist vorerst ein
außergerichtlicher Schlichtungsversuch.

Patientenentschädigungsfonds kann Gerichtsverfahren verhindern

Der Patientenentschädigungsfonds wurde eingerichtet, um
PatientInnen langwierige und nervenaufreibende Prozesse mit
Spitalserhaltern zu ersparen, wenn kein eindeutiges Verschulden
gegeben ist bzw. dieses nur sehr schwierig nachgewiesen werden kann.
Hier wird also die Beweisführung ganz erheblich erleichtert und es
reicht schon aus, wenn einiges für einen Fehler spricht, auch nicht
ganz sicher bewiesen werden kann. Sogar für schwere und seltene
Komplikationen nach einer Behandlung kann - je nach den im jeweiligen
Bundesland geltenden Entschädigungsrichtlinien - eine Entschädigung
gewährt werden. Eines geht aber nicht: Gleichzeitig zu Gericht zu
gehen und den Patientenentschädigungsfonds bei der
Patientenanwaltschaft anzurufen. Solange ein Gerichtsverfahren läuft,
ruht nämlich ein schon eingeleitetes Verfahren beim
Patientenentschädigungsfonds. Eine Zurückziehung einer schon
eingebrachten Klage ist problematisch, wenn schon Kosten für einen
Anwalt oder für Gutachten angefallen sind, denn dann muss man in der
Regel dafür selbst aufkommen.

Hat man beim Patientenentschädigungsfonds eine Entschädigung
erwirkt und klagt dann trotzdem, dann muss man im Falle eines
Prozesssieges die Entschädigung aus dem Fonds zurückzahlen, denn
doppelt entschädigt wird keinesfalls. Einen eventuellen Überschuss
kann man natürlich behalten. Noch etwas: Der
Patientenentschädigungsfonds bietet zwar in den meisten Spitälern,
jedoch nicht in allen Schutz. Landeskrankenanstalten und die Wiener
Spitäler des Krankenanstaltenverbundes sind ebenso erfasst wie die
meisten Ordensspitäler und eine Reihe privater Krankenanstalten. Wer
sich nicht sicher ist, möge in der jeweiligen Spitalsverwaltung oder
bei der jeweils für das Spital örtlich zuständigen
PatientInnenanwaltschaft oder Patientenvertretung nachfragen.
Finanziert wird der Fonds aus Beiträgen, die in der Regel mit dem
Spitalskostenbeitrag eingehoben werden.

Auch Schäden infolge einer falschen Behandlung oder Diagnose
durch niedergelassene ÄrztInnen oder ZahnärztInnen können
außergerichtlich abgewickelt werden. Auch dabei hilft bei Bedarf die
Patientenanwaltschaft, sofern sie auch für den niedergelassenen
Bereich landesgesetzlich ermächtigt ist. Einigungsversuche über
solche Ersatzansprüche finden bei der jeweiligen Schlichtungsstelle
der Ärzte- oder Zahnärztekammer statt.

Zuerst zum PatientInnenanwalt

"Leider beschreiten PatientInnen nach Medizinschäden manchmal zu
rasch den Weg zum Gericht, sei es wegen einer ohnehin bestehenden
Rechtsschutzversicherung oder aus dem Gefühl heraus, dass nur ein
Fehler des Arztes zu dem nunmehrigen Schaden geführt haben kann. Aber
nicht immer liegen die Dinge so eindeutig und man bekommt auch nicht
immer recht, wenn man aus subjektiver Sicht glaubt recht zu haben",
weiß man bei der Wiener PatientInnenanwaltschaft zu berichten. Daher
sollte man sich bei Schäden im Zuge ärztlicher Behandlungen stets
zuerst an die zuständige Patientenanwaltschaft wenden. Ein tragischer
Anlassfall einer jungen Patientin, die nach einer Spitalsbehandlung
auf den Rollstuhl angewiesen ist - möglicherweise wegen
Fehlmedikation - zeigt, wie schwierig die Beweissituation für
PatientInnen sein kann. Sie wandte sich erst spät an den Wiener
PatientInnenanwalt, nachdem sie schon bei Gericht geklagt hatte.
Dennoch wird sich die Patientenanwaltschaft sehr für die Interessen
der Patientin einsetzen und versuchen, eine für sie möglichst
günstige Lösung zu erreichen.

Die Zuständigkeit der PatientInnenanwaltschaft richtet sich nach
dem Spital / Arzt und nicht nach dem Wohnsitz der PatientInnen. Noch
etwas ist wichtig: "Nicht zu lange zu warten, damit Ersatzansprüche
nicht schon knapp vor der Verjährung stehen, denn auch die
PatientInnenanwaltschaft braucht Zeit, den Vorfall zu prüfen",
schließt der Wiener PatientInnenanwalt Konrad Brustbauer.


Quelle:
OTS0255 2009-12-04/14:16
rheuma-selbst-hilfe at.com


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