(AT) Kinderbetreuung wegen Schulschließung gilt als Dienstverhinderung

10.11.2009 02:09
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AK zu Schweinegrippe: Kinderbetreuung wegen Schulschließung gilt als Dienstverhinderung


Eltern müssen nicht Urlaub nehmen, um Kinder zu betreuen
uRechte für ArbeiterInnen und Angestellte unterschiedlich
Eltern müssen nicht Urlaub nehmen, um Kinder zu betreuen


Wegen der Schweinegrippe schließen jetzt einige
Schulen und Kindergärten. Berufstätige Eltern haben dadurch oft ein
Betreuungsproblem. "Wenn es keine andere Betreuungsmöglichkeit für
die Kinder gibt, gilt eine Schulschließung wegen einer ansteckenden
Krankheit als Dienstverhinderung", sagt der Leiter des
AK-Beratungsbereichs, Hans Trenner. "Es muss also kein Arbeitnehmer
wegen der Schweingrippe Urlaub nehmen." Arbeitnehmer und
ArbeitnehmerInnen müssen aber wie bei jeder Dienstverhinderung
zunächst alles unternehmen, um möglichst doch zur Arbeit zu kommen.
"Sind andere Betreuungspersonen vorhanden, sind diese zur
Beaufsichtigung heranzuziehen. Auch das Alter der Kinder ist zu
berück-sichtigen - bis zum 12. Lebensjahr gehen wir jedenfalls davon
aus, dass eine Beaufsichtigung erforderlich ist." Die
Dienstverhinderung muss dem Arbeitgeber rechtzeitig gemeldet werden.
Sie muss auch nachgewiesen werden, sonst riskieren Arbeitnehmer eine
Entlassung wegen untentschuldigten Fernbleibens. Wichtig ist dabei:
Es gelten jedoch unterschiedliche Regelungen für ArbeiterInnen und
Angestellte.

Das gilt im Detail:
Die Rechtslage ist für Arbeiter und Angestellte unterschiedlich.
Angestellte haben bei Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes
gemäß § 8 Abs 3 Angestelltengesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung,
wenn zwar alles Zumutbare unternommen wurde um die Arbeit anzutreten,
aber dies aus wichtigen persönlichen Gründen (wie zB Kinderbetreuung)
nicht möglich ist. ArbeiterInnen haben zwar Anspruch auf Freistellung
aber Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann, wenn der
Kollektivvertrag keine abweichende Regelung vorsieht.
Kollektivverträge müssen im Betrieb aufliegen.

Eine Verspätung oder ein Fernbleiben von der Arbeit wegen einer
Dienstverhinderung ist kein Entlassungsgrund, wenn der Arbeitnehmer
oder die Arbeitnehmerin vorher alles Zumutbare unternommen hat, um
pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und die Dienstver-hinderung dem
Arbeitgeber unverzüglich meldet.
Im Falle der Schweingrippe müssen Arbeitnehmer zunächst prüfen, ob
eine andere geeignete Betreuungsperson (wie zB Großelternteil) die
Aufsicht über das Kind überneh-men kann. Erst wenn keine andere
geeignete Person gefunden werden kann, ist das Fernbleiben vom Dienst
erlaubt.


Quelle:
OTS0191 2009-11-10/13:00


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