AK zu Schweinegrippe: Kinderbetreuung wegen Schulschließung gilt als Dienstverhinderung
Eltern müssen nicht Urlaub nehmen, um Kinder zu betreuen uRechte für ArbeiterInnen und Angestellte unterschiedlich Eltern müssen nicht Urlaub nehmen, um Kinder zu betreuen
Wegen der Schweinegrippe schließen jetzt einige Schulen und Kindergärten. Berufstätige Eltern haben dadurch oft ein Betreuungsproblem. "Wenn es keine andere Betreuungsmöglichkeit für die Kinder gibt, gilt eine Schulschließung wegen einer ansteckenden Krankheit als Dienstverhinderung", sagt der Leiter des AK-Beratungsbereichs, Hans Trenner. "Es muss also kein Arbeitnehmer wegen der Schweingrippe Urlaub nehmen." Arbeitnehmer und ArbeitnehmerInnen müssen aber wie bei jeder Dienstverhinderung zunächst alles unternehmen, um möglichst doch zur Arbeit zu kommen. "Sind andere Betreuungspersonen vorhanden, sind diese zur Beaufsichtigung heranzuziehen. Auch das Alter der Kinder ist zu berück-sichtigen - bis zum 12. Lebensjahr gehen wir jedenfalls davon aus, dass eine Beaufsichtigung erforderlich ist." Die Dienstverhinderung muss dem Arbeitgeber rechtzeitig gemeldet werden. Sie muss auch nachgewiesen werden, sonst riskieren Arbeitnehmer eine Entlassung wegen untentschuldigten Fernbleibens. Wichtig ist dabei: Es gelten jedoch unterschiedliche Regelungen für ArbeiterInnen und Angestellte.
Das gilt im Detail: Die Rechtslage ist für Arbeiter und Angestellte unterschiedlich. Angestellte haben bei Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes gemäß § 8 Abs 3 Angestelltengesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn zwar alles Zumutbare unternommen wurde um die Arbeit anzutreten, aber dies aus wichtigen persönlichen Gründen (wie zB Kinderbetreuung) nicht möglich ist. ArbeiterInnen haben zwar Anspruch auf Freistellung aber Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur dann, wenn der Kollektivvertrag keine abweichende Regelung vorsieht. Kollektivverträge müssen im Betrieb aufliegen.
Eine Verspätung oder ein Fernbleiben von der Arbeit wegen einer Dienstverhinderung ist kein Entlassungsgrund, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vorher alles Zumutbare unternommen hat, um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen und die Dienstver-hinderung dem Arbeitgeber unverzüglich meldet. Im Falle der Schweingrippe müssen Arbeitnehmer zunächst prüfen, ob eine andere geeignete Betreuungsperson (wie zB Großelternteil) die Aufsicht über das Kind überneh-men kann. Erst wenn keine andere geeignete Person gefunden werden kann, ist das Fernbleiben vom Dienst erlaubt.